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   OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20   

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OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20 (https://dejure.org/2021,23043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.06.2021 - 6 U 142/20 (https://dejure.org/2021,23043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 (https://dejure.org/2021,23043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 826 BGB, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. 'Thermofenster' zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung, eine ...

  • rechtsportal.de

    Ansprüche nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Nicht hinreichend bestimmter Klageantrag Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters Abgrenzung zu einer Prüfstandserkennungssoftware Reichweite einer sekundären Darlegungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist in einer Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16) dessen Gesamtcharakter zu ermitteln.

    Nach diesen Maßstäben liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff) insbesondere in einem Fall vor, der durch vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17) wie folgt zusammengefasste Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, wie sie die in dem mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) entschiedenen Rechtsstreit verklagte Herstellerin zum Einsatz gebracht hatte.

    Nach allgemeinen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN).

    Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 25 mwN).

    Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 26 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Dass damit die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, wird wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten insbesondere dann hingenommen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zu Lasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 38, 40 mwN).

    (bb) In Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Bundesgerichtshof eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Herstellers für die Behauptung, eine Kenntnis zumindest eines (vormaligen) Mitglieds des Vorstands von einer getroffenen strategischen Entscheidung für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe nicht vorgelegen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis "gibt" (vgl. BGH, Urteil vom 25.Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39 ff und Leitsatz 2: "Bestehen [...]").

    Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, hat der beklagte Hersteller in diesem Fall mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis er insoweit angestellt habe und über welche Erkenntnisse er insoweit verfüge, was ihm möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 39).

    Dazu kann es gehören, dass der Beklagte zu seiner damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihm veranlassten Ermittlungen vorzutragen hat (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 40).

    Das Ziel der Erhöhung des Gewinns, dem der Einsatz einer bestimmten Emissionskontrollstrategie anstelle anderer (teurerer) Techniken, die eine Emissionsreduktion mit geringeren Wirkungseinschränkungen ohne Haltbarkeitsnachteile für den Motor erlauben würden, dienen mag, ist ohne solche besonderen Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 22 f, 27).

    cc) Im Übrigen ist damit auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN) festzustellen.

    dd) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 mwN).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11) noch im Aufgabenbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Schon zur Feststellung der - objektiven (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17) - Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Nach diesen Maßstäben liegt eine sittenwidrige Handlung eines Automobilherstellers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff) insbesondere in einem Fall vor, der durch vom Bundesgerichtshof an anderer Stelle (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17) wie folgt zusammengefasste Umstände gekennzeichnet ist: Der Hersteller hat die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten.

    Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16).

    Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 13, 16).

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III VO 692/2008/EG i.V.m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27).

    (b) Insbesondere reicht es für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben, wenn eine Abgasrückführung im in Rede stehenden Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 16).

    (aa) Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 19. Januar 2021 (VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 26) nicht ausdrücklich angegeben, ob es zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters notwendig ist, dass der Kläger die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware näher darlegt und in tatsächlicher Hinsicht konkret begründet, warum hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sei.

    Fehlt es hieran, ist der bereits objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27 mwN).

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24).

    Eine - als Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein in Betracht kommende - Verschleierung des Thermofensters (siehe dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 24) ist nicht ersichtlich.

    Eine - als Anhaltspunkt für eine billigende Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes in Betracht kommende - Verschleierung (siehe dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 24) der vorgetragenen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und in diesem Zusammenhang diskutierten Regelung der AGR-Rate ist damit nicht dargetan.

    Soweit die Beklagte damit erkennen lassen würde, dass die ursprünglich verwendete Programmierung heute selbst für problematisch oder gar unzulässig erachtet, ließen sich daraus keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - spätestens dem Eintritt des behaupteten Schadens in Form des Vertragsschlusses - ziehen (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 21).

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Schon zur Feststellung der - objektiven (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17) - Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 19).

    Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35 mwN; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 25 mwN).

    Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 26 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 37 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 27 mwN).

    Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, juris Rn. 28 mwN).

    Eine bestrittene, aber nicht bewiesene Behauptung solcher vermeintlichen Anhaltspunkte durch den darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchsteller genügt zur Begründung einer sekundären Darlegungslast des Gegners nicht (s.o.; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 28, 30).

    cc) Im Übrigen ist damit auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN) festzustellen.

    dd) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7 mwN).

    Soweit es auf das (bloße, objektive) Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ankommt, kann es danach genügen, dass der Kläger mit recht allgemein gehaltenem Vortrag die - wenn auch allgemein beschriebene - Funktionsweise einer von ihm vermuteten Abschalteinrichtung und - wenn auch nur in groben Zügen - die von ihm befürchteten Auswirkungen einer solchen Abschalteinrichtung auf den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand beschreibt (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 5, 10, 12).

    (bb) Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinn ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 8 mwN).

    Soweit es um das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG geht, sind die strengen Voraussetzungen für die Außerachtlassung einer Behauptung "ins Blaue hinein" nicht erfüllt, wenn der Kläger mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann und ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9).

    Der Darlegung von Einzelheiten, die für die rechtliche Schlüssigkeit der Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erforderlich sind, sondern insoweit allein unter dem Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der klägerischen Behauptungen von Bedeutung sind, bedarf es insoweit zumindest unter diesen Umständen nicht (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 9).

    Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 10).

    Diese können etwa darin liegen, dass bekannt geworden sei, dass Fahrzeuge mit Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642), der auch in einem klägerischen, nicht notwendig vom Rückruf betroffenen Fahrzeug verbaut ist, durch den Hersteller auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts verpflichtend zurückzurufen seien, und im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sei, dass in Motoren eines allgemein bezeichneten Typs (etwa OM 651 und OM 642) eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 11 ff).

    Es kann offenbleiben, ob einer Heranziehung der vom Kläger daraus zitierten Passage nicht entgegensteht, dass sie sich nicht auf das Fahrzeugmodell des Klägers bezieht, sondern ein solches des Modells "Sprinter" mit einem gegebenenfalls abweichend gestalteten und gesteuerten, der Motorfamilie des Typs OM 651 angehörenden Motor (siehe dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740; OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris Rn. 45 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233 [juris Rn. 26]; aA OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 33, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 45, 51).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14 mwN; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15 mwN; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 29 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 14; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 17).

    Ihr ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30).

    Es kann dahinstehen, ob der Kläger das hier betroffene Fahrzeug als Neuwagen gekauft hat und ob in diesem Fall die Verwirklichung des (subjektiven) Betrugstatbestands nicht an dem Erfordernis der Absicht scheitern würde, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der mit dem verursachten Vermögensschaden "stoffgleich" ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 19 ff).

    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt weder im Aufgabenbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 74 ff; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11) noch im Aufgabenbereich von Art. 5 VO 715/2007/EG (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 12 ff).

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters - wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt - mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: "[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...] "; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]).

    Insbesondere muss nicht erörtert werden, ob der Kläger hinreichenden, nicht unzulässig ins Blaue gehaltenen Vortrag geleistet hat, der die rechtliche Bewertung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung erlauben würde (in ähnlichen Fällen verneint durch OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 42 ff; bejaht durch OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 25), und ob dem keine Tatbestandwirkung der Typengenehmigung entgegenstünde (siehe oben).

    Es kann offenbleiben, ob einer Heranziehung der vom Kläger daraus zitierten Passage nicht entgegensteht, dass sie sich nicht auf das Fahrzeugmodell des Klägers bezieht, sondern ein solches des Modells "Sprinter" mit einem gegebenenfalls abweichend gestalteten und gesteuerten, der Motorfamilie des Typs OM 651 angehörenden Motor (siehe dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740; OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris Rn. 45 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233 [juris Rn. 26]; aA OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 33, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 45, 51).

    Die Beklagte hat im Übrigen im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass das geregelte Kühlmittelthermostat in einer Reihe von Fahrzeugen vom Kraftfahrt-Bundesamt gerade nicht als problematisch bewertet worden ist (siehe OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 51).

    Dass Handlungen der für die Beklagte tätigen Personen, die beim Kläger die - unterstellt unzutreffende - Vorstellung erweckt haben mögen, das Fahrzeug genüge den zulassungsrechtlichen Vorschriften, von einem entsprechenden Vorsatz getragen waren, ist daher nicht zu erkennen (siehe nur OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233 [juris Rn. 69]; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 2. April 2020 - 8 U 3/19, BeckRS 2019, 38788 Rn. 15).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Typengenehmigung (vgl. zur Frage der Sittenwidrigkeit eines genehmigten Software-Updates: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 26), die einen Gesetzesverstoß in Form des Einsatzes dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a VO 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III VO 692/2008/EG i.V.m. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27).

    Fehlt es hieran, ist der bereits objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

    (aa) Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 27 mwN).

    (cc) Ist indes bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt (geht es also nicht nur darum, ob ein mit Blick auf die Ausgestaltung der Steuerung auf der Hand liegendes Rechtswidrigkeitsbewusstsein gerade bei den nach § 31 BGB maßgeblichen Personen vorlag), obliegt es zunächst dem Kläger, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 18 U 21/20

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Haftung eines Pkw-Herstellers für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Verlangte aber das Amt zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens keine Offenlegung der Steuerungssoftware bzw. der Emissionsminderungsstrategie und beschränkte sich die Beklagte auf die ihr im "Beschreibungsbogen" (sowie auf die zur Durchführung der Emissionsprüfung) abverlangten Angaben, so stellt das Verschweigen einzelner Programmierungen allein noch keine Täuschung dar, zumal die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die formalisiert abverlangten Angaben - als für sie allein maßgebliche Grundlage - stützen werde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 86).

    Daraus ist in obergerichtlicher Rechtsprechung geschlossen worden, Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zur VO 692/2008/EG) bestehe nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme; hingegen sei es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale und setzen bzw. zu speichern (OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164).

    Ebenso kann dahinstehen, ob seitens der Beklagten überhaupt Vorstellungen beim Käufer darüber hervorgerufen worden sind, dass nicht nur die Typengenehmigung erteilt ist, sondern die aus zu Recht geschehen ist und kein Widerruf droht (siehe dazu OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 80 ff).

    Er legt auch nicht dar, welche dieser Angaben von ihm im Zusammenhang mit seiner Kaufentscheidung zur Kenntnis genommen worden und einen Irrtum und darauf aufbauend eine Vermögensverfügung des Klägers verursacht haben sollen (siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 90 ff).

  • OLG Stuttgart, 11.12.2020 - 3 U 101/18

    Ansprüche gegen Hersteller/Verkäufer wegen angeblich unzulässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Im Übrigen ist der grundsätzliche Zusammenhang zwischen niedrigen Außentemperaturen und dem Versottungsrisiko im Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen (BMVI, April 2016, dort S. 18) anerkannt (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 -17 U 296/19, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51] mwN), wo es heißt:.

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Thermofensters - wie schon das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, BeckRS 2020, 5269) zeigt - mindestens bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020 (C-693/18, DAR 2021, 71) nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020, berichtigt mit Beschluss vom 14. Mai 2020 - I-5 U 110/19, juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 29, jeweils unter Hinweis auf BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, April 2016, S. 123: "[...] verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 [...] "; OLG München, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 27 U 6185/19, BeckRS 2020, 22838 Rn. 38 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233, 234 [juris Rn. 51, 54]).

    Es kann offenbleiben, ob einer Heranziehung der vom Kläger daraus zitierten Passage nicht entgegensteht, dass sie sich nicht auf das Fahrzeugmodell des Klägers bezieht, sondern ein solches des Modells "Sprinter" mit einem gegebenenfalls abweichend gestalteten und gesteuerten, der Motorfamilie des Typs OM 651 angehörenden Motor (siehe dazu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740; OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris Rn. 45 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233 [juris Rn. 26]; aA OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 33, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 45, 51).

    Dass Handlungen der für die Beklagte tätigen Personen, die beim Kläger die - unterstellt unzutreffende - Vorstellung erweckt haben mögen, das Fahrzeug genüge den zulassungsrechtlichen Vorschriften, von einem entsprechenden Vorsatz getragen waren, ist daher nicht zu erkennen (siehe nur OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 3 U 101/18, MDR 2021, 233 [juris Rn. 69]; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 2. April 2020 - 8 U 3/19, BeckRS 2019, 38788 Rn. 15).

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20
    Insbesondere muss nicht erörtert werden, ob der Kläger hinreichenden, nicht unzulässig ins Blaue gehaltenen Vortrag geleistet hat, der die rechtliche Bewertung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung erlauben würde (in ähnlichen Fällen verneint durch OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 42 ff; bejaht durch OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 25), und ob dem keine Tatbestandwirkung der Typengenehmigung entgegenstünde (siehe oben).

    Greift die dafür sorgende Regelung bei gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand, bei dem für die Prüfung durch Simulation der durchschnittlichen Abgasemissionen nach einem Kaltstart vorgesehen ist (vgl. Abs. 5.3.1 und Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83), auch im normalen Fahrbetrieb, gibt dies nicht ohne weiteres Anlass zu einer (nicht willkürlichen) Vermutung, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dazu diene, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der andernfalls nicht erreichten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (siehe auch OLG Koblenz Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 32; aA OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 32, 38).

    Das gilt auch für eine unter realen Fahrbedingungen, soweit diese von denen des Prüfzyklus abweichen, oft abgeschaltete Einrichtung zur Emissionskontrolle (aA OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 38).

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20

    Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 19/20
  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 5 U 110/19
  • OLG München, 13.05.2020 - 27 U 1368/20

    Zur Darlegungslast der Unzulässigkeit einer Motorsteuerungsoftware

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

  • OLG Hamm, 02.09.2019 - 8 U 3/19

    Rückzahlung von Ausschüttungen eines Publikumsfonds nach dessen Insolvenz

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21

    Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall

    Wie der Senat (Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 56) zu einem ebenso formulierten Klagebegehren derselben Prozessbevollmächtigten bereits ausgeführt hat, wird die nicht weiter eingegrenzte Angabe einer "Manipulation" den Anforderungen an die genaue Angabe des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nicht gerecht.

    Es kann dahinstehen, ob ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtetes Begehren hier mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die Schadensersatzforderung bereits ohne weiteres beziffert werden kann (dazu in vergleichbar gelagerten Fällen Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 57; Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 9/20, unveröffentlicht; siehe auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 22 ff).

    Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 57; siehe BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).

    Jedenfalls wäre dem - mangels Angabe, wo im Bereich von 20 bis 17 °C die Steuerung eingreifen soll - nicht mehr als eine Reduktion der Abgasrückführung zumindest bei Unterschreitung von ca. 17 °C zu entnehmen (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Der Klagevortrag bleibt im Übrigen hinsichtlich der Temperaturangaben und der vermeintlich vollständigen Abschaltung der Abgasrückführung als insoweit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung prozessual unbeachtlich (zu im Wesentlichen übereinstimmendem Parteivortrag Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70 ff).

    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Daher gibt auch die Ahndung eines anderen Unternehmens in Amerika keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Vermutung des Klägers, die Beklagte habe im Bewusstsein der Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerung gehandelt (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 117).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Daraus ist zu schließen, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zur VO 692/2008/EG) nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme besteht; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale zu setzen bzw. zu speichern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19, juris Rn. 72; offengelassen noch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 115).

    Ist somit nicht einmal festzustellen, dass gerade (auch) der nach den vorstehend genannten Bestimmungen für die On-Board-Diagnose maßgebliche Stickoxid-Wert im Straßenbetrieb überschritten wird, bietet ein angebliches Ausbleiben von Fehlermeldungen auch schon unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage für die Spekulation, die Programmierung des OBD-Systems sei auf eine Verschleierung angelegt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 116).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Mangels relevanten Tatsachenvortrags besteht auch kein Grund, die Vorlage einer Selbstanzeige anzuordnen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021, 6 U 142/20, juris Rn. 165 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 125, 128, 188).

    Mangels Angabe der Bedingungen, die der Kläger mit seinem Vortrag meint, ist nicht zu erkennen, dass diese Aktivierungsbedingungen solche sind, die im Straßenbetrieb nie oder nur ganz ausnahmsweise eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 129).

    Gegenteiliger Klägervortrag erwiese sich als willkürlich und würde jeglicher (greifbarer) tatsächlicher Anhaltspunkte entbehren, so dass er unbeachtlich bliebe (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71; ausführlich zu weitgehend übereinstimmendem Klagevorbringen Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff).

    Anhaltspunkte für eine Änderung des Emissionsverhaltens in der Prüfstandssituation sind auch nicht im (angeordneten oder freiwilligen) Rückruf eines Fahrzeugs zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 74).

    Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf damit begründet hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nicht eingreife, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands bzw. dahin, dass die in Rede stehende Regelung außerhalb des Prüfstands nur ganz ausnahmsweise eingreife (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135).

    Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) und vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 77) verwiesen.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten wiederum ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen.

    Danach gibt auch die klägerische sinngemäße Darstellung, (auch) die beschriebene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden, keinen Anhaltspunkt für ein auf Täuschung angelegtes Verhalten bei der Beklagten (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    (3) Auch hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ließe - wie oben bereits anlässlich des Thermofensters allgemein ausgeführt - ein (im Übrigen ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte und daher schon unbeachtlich behauptetes) "heimliches" Entfernen einer sich vermeintlich als unzulässig erweisenden Abschalteinrichtung nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143).

    Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht der Berufung hinsichtlich behaupteter Abschalteinrichtungen jedenfalls hinsichtlich der zur Begründung der Verwerflichkeit in Betracht kommenden Umstände bestritten und insoweit als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen (gegebenenfalls nach Aufklärung gemäß § 141 ff ZPO oder Beweisaufnahme) zu tragen, insbesondere soweit damit entgegen dem Bestreiten der Beklagten Steuerungseingriffe behauptet werden, die auf angeblicher Prüfstandserkennung beruhen sollen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 148 ff).

    Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 149).

    bb) Entsprechendes gilt für die - ebenfalls auf Untersuchungen anderer Fahrzeugtypen durch das Kraftfahrt-Bundesamt gestützte - Behauptung, bei höheren Motortemperaturen werde die AGR-Rate gegenüber der Aufwärmphase zurückgenommen und entsprechend ausgerampt ( Reduzierung der AGR-Rate gegenüber der Aufwärmphase ; Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 150).

    Anhaltspunkte dafür, dass eine - nach dem Klagevorbringen mithin nicht erkennbar etwa nur bei der Typprüfung angewendete - Volllastlinie von den für die Beklagte tätigen Personen beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs als unzulässig billigend in Kauf genommen worden ist, liegen wiederum nicht vor (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 151).

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 152) verwiesen.

    Von Klägerseite werden keine objektiven Anhaltpunkte für die dahingehende willkürliche Vermutung betreffend sein Fahrzeug aufgezeigt (zu alledem bereits Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 153 ff).

    Dies hat der Senat bereits in den Gründen des Urteils vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 158 ff), auf die ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    Dies hat der Senat zu dem durch übereinstimmenden Textbaustein in dem durch die auch hier bevollmächtigten Rechtsanwälte verwendeten Klagemuster bereits mit Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 164) wie folgt ausgeführt: Es ist schon nicht zu erkennen, dass der Kläger damit ein weiteres, von den zuvor erörterten Funktionen zu unterscheidendes Programmierungselement in Form einer "Prüfstandserkennung" geltend macht.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 166) verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 56; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; siehe BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).

    Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 141; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).

    Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).

    Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Er ist hinsichtlich sämtlicher in Rede stehenden Abschalteinrichtungen jeweils konkret bestritten und als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen zu tragen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 148 ff).

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 141; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).

    Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 74; vgl. näher Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134).

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).

    Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Er ist hinsichtlich sämtlicher in Rede stehenden Abschalteinrichtungen jeweils konkret bestritten und als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen zu tragen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 148 ff).

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21

    Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) ausgeführt, dass unterstellt werden kann, eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe.

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24; ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast in einer entsprechenden Fallkonstellation: Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 80 ff., Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 97 ff.).

    Es ist weder vorgetragen noch ein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass etwaige Absprachen, den AdBlue-Verbrauch und die Wirksamkeit der Abgasreinigung begrenzen, im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Entscheidung zum Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen gestanden haben sollen (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 166), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung.

    Vielmehr ist - wie ausgeführt - in Betracht zu ziehen, dass der Hersteller die in Rede stehende Regelung unabhängig von einer auf Täuschung im Prüfstand angelegten Strategie für bestimmte im normalen Fahrbetrieb, aber auch oder immer im Prüfzyklus eintretende Situationen für zweckmäßig und zulässig gehalten hat, hier etwa zur Erzielung eines in definierten Betriebszuständen bei Fahrbeginn besonders positiven "Trade-Off" zwischen Stickoxiden und Partikelemissionen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 138).

    Greift die dafür sorgende Regelung bei gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand, bei dem eine Prüfung durch Simulation der durchschnittlichen Abgasemissionen nach einem Kaltstart vorgesehen ist (vgl. Abs. 5.3.1 und Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83), auch im normalen Fahrbetrieb, gibt dies nicht ohne weiteres Anlass zu einer (nicht willkürlichen) Vermutung, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dazu diene, den Prüfbetrieb zu erkennen und in diesem Fall ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der andernfalls nicht erreichten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 138; siehe auch OLG Koblenz Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 32; aA OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 32, 38).

    Sofern unter den Typprüfbedingungen eine bestimmte Kühlwassertemperatur eingestellt und höhere AGR-Raten verwendet werden als außerhalb der Typprüfbedingungen, bedeutet dies aber - wie bereits ausgeführt - nicht, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134).

    Danach gibt auch der Vortrag des Klägers, die beschriebene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden, keinen Anhaltspunkt für ein auf Täuschung angelegtes Verhalten bei der Beklagten (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20

    Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal:

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) ausgeführt, dass unterstellt werden kann, eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe.

    Trifft dies zu, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 22, 24; ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast in einer entsprechenden Fallkonstellation: Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 80 ff., Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 97 ff.).

    Vielmehr ist - wie ausgeführt - in Betracht zu ziehen, dass der Hersteller die in Rede stehende Regelung unabhängig von einer auf Täuschung im Prüfstand angelegten Strategie für bestimmte im normalen Fahrbetrieb, aber auch oder immer im Prüfzyklus eintretende Situationen für zweckmäßig und zulässig gehalten hat, hier etwa zur Erzielung eines in definierten Betriebszuständen bei Fahrbeginn besonders positiven "Trade-Off" zwischen Stickoxiden und Partikelemissionen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 138).

    Greift die dafür sorgende Regelung bei gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand, bei dem eine Prüfung durch Simulation der durchschnittlichen Abgasemissionen nach einem Kaltstart vorgesehen ist (vgl. Abs. 5.3.1 und Anhang 4a der UN/ECE-Regelung Nr. 83), auch im normalen Fahrbetrieb, gibt dies nicht ohne weiteres Anlass zu einer (nicht willkürlichen) Vermutung, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dazu diene, den Prüfbetrieb zu erkennen und in diesem Fall ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der andernfalls nicht erreichten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 138; siehe auch OLG Koblenz Urteil vom 21. Dezember 2020 - 12 U 2109/19, BeckRS 2020, 36367 Rn. 32; aA OLG Naumburg, Urteil vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, juris Rn. 32, 38).

    Sofern unter den Typprüfbedingungen eine bestimmte Kühlwassertemperatur eingestellt und höhere AGR-Raten verwendet werden als außerhalb der Typprüfbedingungen, bedeutet dies aber - wie bereits ausgeführt - nicht, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134).

    Danach gibt auch der Vortrag der Klägerin, die beschriebene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden, keinen Anhaltspunkt für ein auf Täuschung angelegtes Verhalten bei der Beklagten (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    Die UN/ECE-Regelung Nr. 83 sieht in der zum 23.06.2011 in Kraft getretenen Fassung (ABl. 2012 L 42/1, S. 174) im Anhang 11 und 3.3.2 vor, dass das OBD-System die Fehlfunktionen eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems anzeigen muss, wenn diese Fehlfunktion dazu führt, dass die Abgasemissionen bestimmte Schwellenwerte übersteigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 - 6 U 142/20, BeckRS 2021, 19764 Rn. 89).

    Soweit die Motorsteuerung, mag sie auch als unzulässig zu qualifizierende Elemente umfassen, bestimmungsgemäß arbeitet, besteht bei dieser Sichtweise kein Anlass zu Fehlermeldungen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, BeckRS 2021, 44235 Rn. 90 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 - 6 U 142/20, BeckRS 2021, 19764 Rn. 89).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
    Dies hat der Senat zu entsprechendem Parteivortrag bereits in früheren Entscheidungen (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 158 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, Rn. 97), auf die ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-Systems (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Ihr kommen insoweit auch keine Beweis- oder Darlegungserleichterungen zugute; eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bezüglich ihrer Angaben gegenüber dem KBA besteht, ohne dass zumindest Anhaltspunkte für Falschangaben im Typgenehmigungsverfahren bestehen, grundsätzlich nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20 -, juris Rn. 97; OLG München, Beschluss vom 1. März 2021 - 8 U 4122/20 -, juris Rn. 65 - 68; OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 2021 - 19 U 111/20 -, juris Rn. 15; OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 - 7 U 36/21 -, juris Rn. 78).
  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG München, 19.12.2023 - 27 U 1196/22

    Kein Differenzschaden, wenn die Summe von Nutzungsvorteil und Restwert den

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 23.05.2023 - 27 U 1189/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2021 - 2 U 68/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 86/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG München, 04.11.2021 - 27 U 5113/21

    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit

  • OLG München, 18.01.2023 - 35 U 4627/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • OLG Zweibrücken, 01.08.2023 - 1 U 24/23
  • OLG München, 23.11.2022 - 35 U 6675/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • LG Saarbrücken, 11.03.2022 - 12 O 139/21

    Zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Mercedes-Benz Group AG

  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 301/22
  • OLG Hamm, 14.09.2021 - 28 U 11/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • OLG Hamm, 14.09.2021 - 28 U 76/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • LG Bonn, 05.05.2022 - 15 O 235/21
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